Satzung der Schützengesellschaft St. Sebastianus Gleuel 1911 e.V.
§ 1 Name und Sitz Die Schützengesellschaft St. Sebastianus hat ihren Sitz in Hürth-Gleuel und ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung und zwar durch Schießsport und Heimatpflege. Kirchlich ist die Gesellschaft mit der Pfarrkirche St. Dionysius verbunden.
§ 2 Zweck
Die Gesellschaft macht sich zur Aufgabe, das Schützenwesen und die Heimatpflege nach besten Kräften zu fördern. Als Sport wird das Luft- und Kleinkaliberschießen ausgeübt. Kameradschaftsgeist und echt bürgerliches Brauchtum sollen die Grundlagen für die Schützen-und Volksfeste bilden. Die verfolgung geschäftlicher und politischer Ziele werden in der Gesellschaft nicht geduldet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
Der Verein besteht aus:aktiven,inaktiven Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich gemäß § 2 der Satzung verpflichtet hat, ohne Unterschied des Standes und der Konfession. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Nur der Vorstand entscheidet nach sorgfältiger Prüfung der persönlichen Verhältnisse, ob der Angemeldete zur Auf- nahme zugelassen wird oder nicht. Die Aufnahme erfolgt in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl, wobei einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist. Freunde und Gönner der Gesellschaft, denen es aus besonderen Gründen nicht möglich ist, am aktiven Vereinsleben Teilzunehmen, können als inaktive Mitglieder aufgenommen werden. Hierüber entscheidet ausschließlich nur der Vorstand.
Personen, die sich durch besondere Verdienste auszeichnen, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 13 Mitgliedern:
Ehrenvorsitzender, Kommandant, 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, 1. Schrift- und Protokollführer, 2. Schrift- und Protokollführer, 1. Kassierer, 2. Kassierer, 1. Schießmeister, 2. Schießmeister, 1. Jugendwart, 2. Jugendwart, Pressewart. Bei besonderen Festlichkeiten werden Beisitzer aus der Versammlung ernannt. Die Wahl des Vorstandes beläuft sich auf 3 Jahre. Der Kommandant ernennt seine Adjudanten; diese bleiben solange in Ihrem Amt, sofern Sie die damit verbundenen Pflichten und Aufgaben erfüllen. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt !
§ 5 Versammlungen
Die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen werden vom 1. Schrift- führer schriftlich einberufen. Zu beginn eines jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung statt, in welcher der Jahresbericht zu erstatten ist. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Zu den Mitgliederversammlungen und zur Jahreshauptversammlung werden ausschließlich aktive Mitglieder eingeladen.
§ 6 Beiträge
Die aktiven Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Der Beitrag wird bei der jährlichen Generalversammlung für das Jahr festgelegt, zur Zeit beträgt der Jahresbeitrag 70 € . Inaktive Mitglieder zahlen jährlich einen Förderungsbeitrag von 35 €.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Aus der Gesellschaft scheiden mit Verlust eines jeden Anrechts aus:
die sich schriftlich beim Vorstand abmelden,die das Ansehen der Gesellschaft schädigen,die keinen achtbaren Lebenswandel führen oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren. Ferner kann ausgeschlossen werden, der die Satzungen nicht beachtet, das Vereinsleben vernachlässigt und mit seinen Beiträgen 6 Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand in geheimer Wahl. Dem auszuschließenden Mitglied ist Zeit und Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tag des Ausschlußes. Eine Wiederaufnahme in die Gesellschaft kann nur mit dreiviertel Stimmenmehrheit erfolgen.
§ 8 Feste
Das Schützen und Volksfest findet im Juni ( am Sonntag nach Johannes ) statt. Am Schützenfest findet in der Pfarrkirche für die Lebenden und Verstorbenen ein Hochamt statt. Die Würde des Schützenkönigs kann jeder erringen, der mindestens 3 Jahre Mitglied in der Gesellschaft ist.
Die auswärtigen Pflichtfeste werden von allen aktiven Mitgliedern besucht. An der Pfarrprozession und sonstigen besonderen Anlässen nimmt die Gesellschaft teil.
§ 9 Soziale Fürsorge
Die Kosten für Haftpflicht- und Unfallversicherung werden von der Gesellschaftskasse getragen. Stirbt ein Mitglied, so ist es Ehrensache, sich am letzten Geleit zu beteiligen. Die Gesellschaft legt einen Kranz nieder und stellt auf Wunsch Musik.
§ 10 Auflösung
a) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung mit Zustimmung von dreiviertel der aktiven Mitglieder erfolgen. Sind bei dieser Generalversammlung die erforderlichen dreiviertel der aktiven Mitglieder nicht anwesend, muß eine zweite Generalversammlung einberufen werden Bei der zweiten Generalversammlung reicht die Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitglieder aus, die Gesellschaft aufzulösen. Die zweite Generalversammlung ist auf jeden Fall beschlußfähig.
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks behält sich der Verein das Recht vor, den Veräußerungspreis des Grund- stücks dem Kindergarten St. Dionysius in Gleuel zuzuführen mit der Auflage, den Erlöß unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Kindergarten St. Dionysius in Gleuel zu mit der Auflage, den Erlös unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlich Zwecke zu verwenden.
§ 11 Satzungsänderung
Diese Satzungen können nur auf einer Generalversammlung in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit geändert werden. Vorschläge hierzu sind beim Vorstand schriftlich einzureichen, der darüber entscheidet, ob die Notwendigkeit hierzu gegeben ist.
§ 12 Durchführungsbestimmungen
Die Satzungen können durch Durchführungsbestimmungen ergänzt werden. Diese sind von der Mitgliederversammlung von Fall zu Fall zu beschließen und im Protokollbuch festzuhalten.
Gleuel, den 10.01.1998
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